Modellflug zwischen Himmel und Erde
Weder der Luftraum noch die Erde sind für den Modellflug grenzenlos. Der Boden wird in der Schweiz knapper und der Luftraum zunehmend stärker belegt.
Ohne Boden unter dem Fahrwerk geht gar nichts (mehr). Wenn aus gewissen Kreisen schon heute von einer 11-Millionen-Schweiz die Rede ist, darf uns das nicht unberührt lassen. Alle von uns wollen wohnen und einige auch arbeiten. Um den Rest der Schweiz – beziehungsweise was davon übrig bleibt – zu erhalten, wird immer mehr Boden unter Schutz gestellt. So gesehen, wären die Freiluftsportarten doppelt geprellt.
Wir Modellflieger «teilen» die Landschaft mit zahlreichen anderen Outdoor-Sportlerinnen und -Sportlern. Im Gegensatz zu vielen anderen Sportarten sind wir auf eine, wenn auch bescheidene, feste Infrastruktur angewiesen. Das Minimum besteht aus einem Streifen Rasen (150 m × 50 m) sowie einer Rasenmäherkiste. «Luxusausführungen» mit Bauten oder versiegelte Pisten müssen mit einem sehr aufwendigen Planungsverfahren rechnen und dürften zusehends schwieriger zu realisieren sein.
*«Sport- und Freizeitnutzungen in der Landschaft werden immer häufiger und stossen zugleich auf immer mehr Skepsis. Ein Grossteil davon sind spontane, diffuse Nutzungen, welche «einfach passieren» und die niemand im Griff hat. Umso mehr wird dieses Unwohlsein dann auf jene Fälle proji-*
*ziert, welche eine Plattform dafür bieten. Aus Angst vor Zersiedelung, Lärm und Naturverlust wird dann von Gegnern und Behörden nicht selten geradezu der Teufel an die Wand gemalt.»*
*Professor Andreas Schneider,
Fachhochschule OST, Rapperswil*
Nur zu gut kann ich mich daran erinnern, welcher Überzeugungsaufwand vor 10 Jahren geleistet werden musste, bis ein paar wenige Kollegen bereit waren, nicht nur zum Himmel zu bli-
cken, sondern sich ernsthaft und in einem grösseren Zusammenhang (Raumentwicklung) mit den Fluggeländen zu beschäftigen. Zu sehr waren wir in einem eindimensionalen Denken verhaftet: «Wir müssen unsere Fluggelände gegen eine wachsende Gegnerschaft verteidigen.» Dies ist heute sicher nicht der Fall.
*Unsere Fortschritte in der Technik – Elektronantriebe, grosse Verbrennungsmotoren mit tiefen Drehzahlen – sowie auch bezüglich Operation (nicht-aggressives Fliegen, räumliche Beschränkung usw.) hat ganz eindeutig die Akzeptanz bei der Bevölkerung verbessert.*
Die Frage bleibt, ob die Naturschutzorganisationen uns an den Kragen wollen. Obwohl einzelne Exponenten komplett auf stur schalten, wenn es um den Modellflug geht, bin ich überzeugt, dass auch in diesen Kreisen die Erkenntnis zunehmen wird, dass Hunderte Modellflieger ohne festen Platz der Natur viel mehr schaden werden als ein straff organisierter Flugbetrieb an einem Ort. Da

haben wir leider noch ein grosses Kommunikationsdefizit. Studien und Gutachten helfen nur beschränkt, nach dem Motto: Traue keiner Studie, die du nicht selber finanziert hast. Die ganzen Diskussionen über den Vogelschutz sind naturwissenschaftlich kaum haltbar. Die Realität auf und neben unseren Fluggeländen spricht eine andere Sprache.
*Organisierte lokale Modellfluggelände sind aus der Sicht eines pragmatischen, das heisst wirksamen Naturschutzes förderungswürdig.*

Modellflug braucht Platz – wie die anderen Outdoor-Sportarten auch. Der immer stärker «verlorene» oder intensiver genutzte Boden benötigt eine sorgfältige Planung und Entwicklung. Eine wilde und masslose Nutzung durch vielerlei Bedürfnisse und Begehrlichkeiten würde den Verdrängungskampf nach dem «Recht des Stärkeren» weiter verschärfen. Das ganze Regelwerk will den Umgang mit unseren landschaftlichen Ressourcen in geordnete Bahnen lenken – ein dauerndes Abwägen. Trotz dieses schwierigen Spagats überwiegt aus meiner Sicht ein liberaler Grundzug des RPG. Schade nur, dass die Kantone ihre Bewilligungsverfahren uneinheitlich und teilweise unverhältnismässig restriktiv anwenden.
*Eine zugebaute, «zerstreute» Landschaft würde das Modellflughobby noch sehr viel schwieriger gestalten.*
Art. 24 RPG sieht vor, dass Fluggelände, die keinen wesentlichen Eingriff in die Landschaft darstellen, vereinfachter bewilligt werden können (Aus-
nahmen). Leider sind Behörden oftmals nicht bereit dazu. Sie verlangen – statt einer Ausnahmebewilligung ohne bauliche Massnahmen – ein grosses Planungsverfahren, obwohl, wie beispielsweise im Kanton Zürich, Bauten nicht bewilligt werden. Dies grenzt an Verwaltungswillkür. Wir können dies verhindern helfen, indem wir unsere Vorhaben möglichst einfach gestalten (siehe auch «Zunehmende Freizeitaktivitäten»).
*Warum einfach, wenn's kompliziert auch geht? So muss man sich immer wieder fragen, ob die Komplizierung der Planungsverfahren diverser Ämter System hat.*
«Die kantonalen Bewilligungsbehörden können aus Sicht des IRAP1) keinerlei Interesse daran haben, dass unbewilligt, respektive an zahlreichen Standorten «wild» geflogen wird. Sie müssten demzufolge Modellfluggruppen in ihrer Ab-
Raumplanungsgesetz, RPG vom 22. Juni 1979
(Stand am 1. Januar 2019)
Art. 22 Baubewilligung
- 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
- 2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
- a. die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
- b. das Land erschlossen ist.
Beispiele
- Skipiste
- Sportzentrum
- Golfplatz
- Bootshafen
- usw.
Art. 2449 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
- a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
- b. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Beispiele
- Seilpark im Wald
- Downhill-Strecke im Wald
- Modellflugplätze
- usw.

Das starten und landen auf privatem Grund benötigt jedoch eine Bewilligung vom Landbesitzer.

In der Schweiz ist Modellflug frei. Ich kann irgend auf einem geeigneten Platz mit Bewilligung des Eigentümers fliegen (gesetzliche Bestimmungen wie Einschränkungen rund um Flugplätze sind zu beachten). Die Vorteile eines «privaten» Fluggeländes: möglichst kurzer Anfahrtsweg (Umwelt), aus einem bewährten Provisorium könnte später ein bewilligter Platz hervorgehen. Das Allerwichtigste: Anfragen bei Landbesitzern müssen gut vorbereitet sein. Hier müssen die Modellflieger aus ihrer Anonymität heraustreten. Wer sind wir, was wollen wir, wie viele Personen, genaue Vorstellung unseres Hobbys, zeitlicher Flugbetrieb usw. Es braucht viel Arbeit, um das nötige Vertrauen zu schaffen. Eine Pacht wäre ein weiterer Schritt. Auch da – es braucht Geduld.
*Private, vom Landbesitzer bewilligte Fluggelände waren immer wieder der Anfang eines später bewilligten Flugplatzes.*
Das Luftfahrtgesetz ist ein Riesenwerk mit 111 Artikeln (die Verordnung dazu 144 Artikel). Das Wort «Modellflug» kommt nach dessen Streichung nicht mehr vor. Dies geht zurück auf die Zeit von Bundesrat Leon Schlumpf, 1979 bis 1987, Vor-
steher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements. Der Modellflug wird darin nur, inklusive VLK (Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien), mit ein paar wenigen Sätzen und Stichworten aufgeführt. Das heisst, dass

Luftfahrtgesetz, LFG1) vom 21. Dezember 1948
(Stand am 1. Mai 2022)
Art. 1
Als Luftfahrzeuge gelten Fluggeräte, die sich durch Einwirkungen der Luft, jedoch ohne die Wirkung von Luft gegen den Boden (Luftkissenfahrzeuge), in der Atmosphäre halten können.
2. Zugelassene Luftfahrzeuge und Flugkörper
Art. 2 Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zugelassen:
- c. Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (Art. 51 und 108).
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einteilung der Luftfahrzeuge in einzelne Kategorien.
Er bestimmt insbesondere:
- b. für welche Luftfahrzeuge besonderer Kategorien Sonderregeln gelten (Art. 2; Art. 51; Art. 108).
Er kann die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien unbemannter Luftfahrzeuge Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde zu treffen.
Art. 51
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einteilung der Luftfahrzeuge in einzelne Kategorien.
Er bestimmt insbesondere:
- b. für welche Luftfahrzeuge besonderer Kategorien Sonderregeln gelten (Art. 2 und 108).
IV. Sonderregeln
Der Bundesrat kann vorsehen, dass einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes auf Luftfahrzeuge besonderer Kategorien keine Anwendung finden.
Als solche gelten:
- c. unbemannte motorisch2) angetriebene Luftfahrzeuge;
VLK1) vom 24. November 1994 (Stand am 1. Januar 2019)
Art. 1742
Einschränkungen für Modellluftfahrzeuge
Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten und jederzeit die Steuerung gewährleisten können.
Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist untersagt:
- a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes;
- b. in aktiven CTR, sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird;
- c. im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen nach Artikel 4.
der Modellflug im Gesetz fast bedeutungslos ist und damit erfreulicherweise für unsere Modellflieger sehr liberal gehalten ist.
Mit Einschränkungen rund um Flughäfen und Flugplätze haben wir leben gelernt. Allerdings sind einzelne Regionen stark betroffen. Die Ausdehnung des CTR-Höhendeckels ist teilweise unverhältnismässig gross. Dank Unterstützung durch Skyguide retten sich die betroffenen Vereine von Ausnahme zu Ausnahme. Ich gehe davon aus, dass Operationen moderner Drohnen und Lufttaxis keinen Einfluss auf unsere Fluggelände haben werden.
*Die Zukunft des Modellflugs in der Schweiz wird sich weder nach dem Luftfahrtgesetz, der VLK noch nach irgendwelchen EASA-Juristen richten. Denn letztlich entscheidend bleiben Zugang und Nutzung geeigneter Gelände.*
1) IRAP Institut für Raumentwicklung | OST, Ostschweizer Fachhochschule
2) Sind RC-Segler nicht betroffen?

DIE PC-21-STORY

Neuigkeiten von HEBU

WEISCH, WASI MEINE? 125 JAHRE AERO CLUB DER SCHWEIZ

ATOM, DER NEUE DOPPELDECKER VON CPLR

STOLZ UND GUTE IDEEN

HORIZON HOBBY/LEMACO NEWS:MICRO OV-10 BRONCO 645 MM VON E-FLITE

52. COUPE DES ALPES 2026

EURO CONTEST GLIDER ACRO TOUR ÖSTERREICH 2026

EINBLICKE IN DIE WASSERFLUGGESCHICHTE

EUROPAMEISTERSCHAFTEN F3A IN ST-MACAIRE, FRANKREICH

STADTPARTNERSCHAFT

VON DER JUGEND FÜR DIE JUGEND

TEAMMANAGER «THIS» BOSSHARD

WILLKOMMEN, NEUES MITGLIED!

Neuigkeiten bei Leomotion.com

FERIENPLAUSCH 2026 BEI DER MG USTER

KLEINE VORBILDÄHNLICHE SEGLER

FREIFLUG IM HOCHSOMMER

CORSAIR F4U – EIN WARBIRD MIT EINPRÄGSAMER OPTIK

34. ALPINES MODELLFLUGLAGER HAHNENMOOS

SCHNUPPERTAG BEIM MFV WETTINGEN

COUPE DES ALPES – BEOBACHTEN UND LERNEN

REGION NOS – EIN ZENTRUM DES ELEKTROFLUGS

VON 0 AUF 100

NEUIGKEITEN VON HEBU

ERINNERUNGEN

WEISCH, WAS I MEINE? IM LAND DES LÄCHELNS
