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Endlich – Drohnen sind Flugroboter

von Emil Giezendanner
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Für die Wissenschaft sind Drohnen und Modellflugzeuge zwei verschiedene Fluggeräte. Sie widerspricht damit der EASA.


«Drohnen sind keine Miniflugzeuge»

Im MFS 2/2017 hatte ich versucht, Drohnen als «fliegende Roboter» zu definieren; denn Drohnen sind keine Modellflugzeuge. Das übersteigt leider bei einem Grossteil der Bürokraten das Vorstellungsvermögen. Endlich meldet sich die Forschung zu Worte:

In einer Studie des TA-SWISS, Zentrum für Technologiefolgen-Abschätzung, bezeichnen Experten Drohnen als «Flugroboter». Die Studie attestiert zwar, dass die Definition «Drohne» nicht sehr einfach sei, kommt aber zum Schluss, dass diese Geräte selbstständig Arbeiten verrichten können und je nach Art der Nutzung spezifische Regelungen erlassen werden sollten. Die Experten sind der Meinung, dass Drohnen und

Flugmodelle einander gleichzusetzen seien und begründet ganz klar, «Drohnen sind keine Miniflugzeuge». Auch die UNO-Sonderorganisation ICAO stellt Drohnen und Modellflugzeuge unter dem Sammelbegriff «unbemannte Fluggeräte» auf die gleiche Stufe, unterscheidet aber ganz klar die beiden. Fazit: Flugmodelle gehören ganz sicher nicht unter den Titel «Drohnen» und umgekehrt Drohnen nicht unter «Flugmodelle». Ganz besonders in dieser Beziehung hat die EASA uns Mo-

dellfliegern ein Gesetzesmonster mit einer Menge unhaltbarer Vorschriften – wie z. B. Registrierung, Höhenbeschränkung und weiteren Unsinn eingebrockt. Das ist mehr als ärgerlich sowie juristisch und technisch nicht haltbar. Äpfel werden mit Birnen verglichen. Das muss mit allen Mitteln bekämpft werden.


Keine pauschale Übernahme von EU-Recht

Die Experten empfehlen «... die Schweiz muss weiterhin aktiv an der internationalen Diskussion rund um Drohnen und ihre Regulierung teilnehmen. Europäische Bestimmungen sollten jedoch nicht pauschal übernommen werden: Im Interesse der Schweizer Akteure sind Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen und die vorhandenen

Spielräume konsequent aususchöpfen.»

Denken wir positiv und stellen uns vor, dass in einer zukünftigen VLK z. B. die folgenden Artikel zu finden sind:

1. Hängegleiter (bisher)
2. Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone (bisher)
3. Fallschirme (bisher)
4. Unbemannte Luftfahrzeuge (neu)
   4.1 Drohnen (neu)
   4.2 Modellflugzeuge (bisher)

Mit den Drohnen kommen gigantische wirtschaftliche und gesellschaftliche Veränderungen auf uns zu. Sie werden einen ebenso grossen Regelungsbedarf nach sich ziehen. Das hat mit uns Modellfliegern nichts zu tun.

Emil Giezendanner



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