Quadrocopter, iPhone, Videocams und Videobrillen,... die neue Freiheit ?
UVS (Unmanned Vehicle Systems), UAV (Unmanned Aircraft Vehicle), UAS (Unmanned Aircraft Systems) FPV (First Person View) sind Begriffe, die in den letzten Monaten eine ungeheure Dynamik an den Tag gelegt haben und zwischenzeitlich auf dem besten Wege sind, zu einem Hype bei den ferngesteuerten Flugmodellen zu werden, ähnlich wie die Einführung der EPP-Modelle. Seit der Einführung der Parrot.AR-Drohne, die mittels eines i-Phones oder i-Pads gesteuert werden kann, ist es «schick», Modellflieger zu sein. Das kostengünstige Quadrocopter-Modell ist vor allem bei den Jugendlichen und jung gebliebenen Erwachsenen sehr beliebt, erlaubt es doch die Steuerung eines Flugmodelles mit einer sehr unkonventionellen «Fernsteuerung», die auch dazu führt, dass sich der Modellpilot aus der Masse der Modellpiloten abheben kann. Dass damit auch noch Bilder übertragen und Videos während des Fluges aufgenommen werden können, ist das Sahnehäubchen. Kosten doch solche Einrichtungen (Foto- und Videokameras) für normale Flugmodelle schnell mal ein paar hundert Franken zum ohnehin schon teuren Modell.
Die Parrot.AR-Drohne bestellt, erhalten und in wenigen Minuten zusammengebaut. Dann fliegen wir als verantwortungsvolle Modellflugpiloten doch erst mal mit dem Modell über den Modellflugplatz, filmen dabei alles und schauen uns den Platz mal aus der Vogelpers-

pektive an, die uns doch sonst verschlossen bleibt. Ein kleiner Schwenk über den Piloten- oder Modellflughangar mit einer überhöhten Aufnahme über dem Platz. Toll, diese Bildqualität. Zuhause muss das Ganze natürlich der besten Ehefrau von allen gleich auch noch demonstriert werden. Sieht ja auch superschick aus. Ein kleiner Rundflug im Garten, ein kleiner Flug über das Haus. Akkuwechsel und gleich nochmals hoch. Die beste Ehefrau von allen hat uns zwischenzeitlich kopfschüttelnd verlassen und bereitet das Abendessen vor. Starten und nochmals über das Haus, noch einen kleinen Schwenk über Nachbars Garten, ... detaillierte Betrachtung der Grillwurst auf Nachbars Grill, vielleicht noch einen kurzen Blick auf die schöne Nachbarin und zurück in den Garten. Das anschliessende Betrachten des Videos lässt auch die Möglichkeit zu, Fotos aus dem Film zu extrahieren und somit eine perfekte Luftaufnahme des eigenen Hauses zu haben. Kostengünstig dazu. Das ganze gleich mal auf Facebook, Twitter oder der eigenen Homepage online gestellt. Wow, schöne neue Modellflugwelt.
Diejenigen, denen das iPhone und dessen Möglichkeiten nicht genügt, rüsten auf. Warum nicht mal mit dem eigenen Midi-/Grosssegler, Motorflieger oder Jet über den eigenen Flugplatz fliegen? RC-gesteuerte aktive Videokamera mit Signalübertragung auf eine Videobrille oder auf ein bodengestütztes Videocontrolsystem übertragen mit Datenaufzeichnung? Cool.
Platz ist genug im Cockpit, Strom ist auch genügend da, und im Onlineshop bestellt, sind die Objekte der Begierde innert weniger Tagen im Postkasten. In kürzester Zeit ist alles eingebaut und via Fernsteuerung programmiert. Der erste Versuch der Videoübertragung auf dem Platz funktioniert auch. Also los gehts: Videobrille aufgesetzt, Start frei und ab in den Modellfliegerhimmel. Aussichten, wie man sie nur von der manntragenden Fliegerei kennt, machen süchtig. Das Modellschleppflugzeug immer im Blick aus der Sicht des Cockpits, ausklinken und geniessen. Mit der ferngesteuerten Kamera kann man nach links und rechts schauen. Das eröffnet völlig neue Aspekte des Modellflugs. Wie in der manntragenden Fliegerei. Fehlt nur noch der G-Sensor, der uns am Allerwertesten mittels Luftkissen und Druckluft die auftretende G-Belastung als physikalisches Feedback gibt. Modellflugherz, die Zukunft ist doch rosig und alles paletti. Schliesslich ist ja alles frei verkäuflich und daher ohne Einschränkung verwendbar!?
Die älteren Semester unter uns kennen die Antwort von Radio Eriwan: Im Prinzip, ... Ja, aber ... Dass sich unser fiktiver enthusiastischer Modellflieger mit seinem videogesteuerten Flug mit Datenaufzeichnung über Nachbars Garten gerade CHF 10 000.– Franken Busse, u.U. 6 Monate Haft und die Beschlagnahme des kompletten Equipments eingehandelt hat, wird ihn vermutlich erstaunen, ... aber ganz an den Tragflächenohren herbeigezogen ist das leider nicht.
Die Gesetzgebung, die auch den Modellflug immer stärker regelt, ist da recht eindeutig und limitiert den Flugspass mit Fotokameras und Videocams ganz erheblich. Nicht immer ganz ohne Grund. Aber lassen Sie uns das mal im Detail betrachten. Beim Modellflug mit der Fernsteuerung, dem iPho-

ne, mit Videosignalübertragung auf eine Videobrille mit Echtzeitübertragung, automatischer bzw. manuell ausgelöster Fotoaufnahme oder signalverstärkenden Patch-Panel-Antenne, die über einen Co-Piloten bedient wird, um das Signal des Modells nicht zu verlieren und bis an die Sichtgrenze oder darüber hinaus zu fliegen, ist der Gesetzgeber immer mit am Steuerknüppel. Die neue VLK (Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom November 1994, aktualisierte Ausgabe vom 1. April 2011, 748.941), sowie das DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992, aktualisierte Ausgabe vom 1. Januar 2011, 235.1) sowie die Veröffentlichung des BAZL

**Hier wird deutlich, warum ein Co-Pilot beim Flug mit Videobrille nötig ist. Quelle:
vom Mai 2011 regeln den Einsatz klar und eindeutig. Ferngesteuerte UAV, UVS, UAV oder umgangssprachlich «Drohnen» genannte Flugzeuge sind ferngesteuerte, in den meisten Fällen kleinere Fluggeräte und daher rechtlich den Flugmodellen gleichgestellt. Bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm dürfen sie grundsätzlich ohne Bewilligung eingesetzt werden. In unserer Betrachtung konzentrieren wir uns auch nur auf Flugmodelle, die als Sportgeräte eingesetzt werden und keinen kommerziellen Zwecken dient. Wer Video- und fotografische Aufnahmen vornimmt und diese anschliessend in einer gewinnorientierten, oder auch nicht gewinnorientierten, Handlung weitergibt und/oder datenbanktechnisch aufbereitet, benötigt dafür grundsätzlich eine Bewilligung!!!
Der Unterschied von Modellflugsportgerät und Drohne wurde vom SMV bereits 2009 im Positionspapier wie folgt definiert:
- Modellflugzeuge werden in der Regel zwecks Freizeitätigkeit und sportlichen Wettbewerben gebaut und eingesetzt. Dabei steht der Spasseffekt, der sportliche Wettkampf oder die persönliche Freude für den Konstrukteur/Piloten im Vordergrund
- UAV und Drohnen sind Mittel, die ganz konkret zur Ausübung von spezifischen Aufgaben (Missionen) konzipiert sind und die zur Erfüllung dieser Aufgaben bestückt sind mit entsprechenden Sensoren oder Emittern.
Diese Definition wird in ähnlicher Form auch vom BAZL, so in einer aktuellen Stellungnahme, verwendet1.
Voraussetzung für den Betrieb als Modellflugsportgerät ist allerdings, dass der Modell-
flugpilot jederzeit Sichtkontakt zu seinem Modell hat. In Zeiten von 2,4-GHz-Systemen ist das ja eigentlich schon überlebenswichtig für das Modell, da sonst keine Kontrolle über das Modell mehr ausgeübt werden kann und das Modell unweigerlich abstürzen wird. Die Kollegen der 35-MHz-Fraktion haben hier noch den grossen Vorteil, dass bei Sichtverlust durch Signalreflexionen unter Umständen das Modell noch kontrolliert werden kann. Jedoch macht er sich damit seit April 2011 bereits strafbar und verstösst gegen die LVK Art. 17:
*«... Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten ...»*
Dieser Satz enthält im Fall der Fälle Sprengstoff. Bei wörtlicher Auslegung ist noch nicht mal der abschweifende Blick zur vorausschauenden Luftraumüberwachung zulässig oder die Suche nach den in der Thermik kreisenden Bussarden möglich, weil hierbei der direkte Augenkontakt zum Modell verlorengeht. Präzisiert wird die Aussage «Augenkontakt» vom BAZL wie folgt:
*«... (ohne Verwendung technischer Hilfsmittel wie Feldstecher/Videobrillen usw.) zum Fluggerät halten kann ...»1*
Hier die wichtigsten Regeln im Zusammenhang mit Flugmodellen und Drohnen, die das BAZL auch auf der offiziellen Seite unter http://www.bazl.admin.ch/dienstleistungen/02658/index.html?lang=de, veröffentlicht hat:
1 Peter Krüger, lic. iur., Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
- Sofern der «Pilot» jederzeit direkten Augenkontakt zu seinem Flugobjekt hat, dürfen Drohnen und Flugmodelle ohne Bewilligung betrieben werden.
- Will jemand technische Hilfsmittel wie Feldstecher oder Videobrillen einsetzen, um die natürliche Sichtweite der Augen zu erweitern, ist dafür eine Bewilligung des BAZL erforderlich.
- Innerhalb des Sichtbereiches des «Piloten» ist der Betrieb mit Videobrillen und dergleichen gestattet, sofern ein zweiter «Operateur» den Flug überwacht und bei Bedarf jederzeit in die Steuerung des Fluggerätes eingreifen kann.
- Ein automatisierter Flug (autonomer Betrieb) innerhalb des Sichtbereiches des «Piloten» ist erlaubt, sofern dieser bei Bedarf jederzeit in die Steuerung eingreifen kann.
- Luftaufnahmen sind zulässig, sofern die Vorschriften zum Schutz militärischer Anlagen berücksichtigt werden. Zu beachten sind dabei auch der Schutz der Privatsphäre respektive die Vorschriften des Datenschutzgesetzes.
- Wer eine Drohne oder ein Flugmodell mit mehr als 500 Gramm Gewicht betreibt, muss für allfällige Schäden eine Haftpflichtdeckung im Umfang von mindestens 1 Million Franken gewährleisten.
- In der Nähe von Flugplätzen bestehen Einschränkungen für Flüge von Drohnen und Flugmodellen. Es ist zum Beispiel nicht gestattet, solche Fluggeräte näher als 5 Kilometer von den Pisten entfernt fliegen zu lassen.
- Kantone und Gemeinde können ergänzende Einschränkungen für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen erlassen.
Anmerkung des Verfassers:
Zu 2) Werden Geräte zur Reichweitensteigerung der Modellflugsteueranlage eingesetzt oder diese so manipuliert, dass eine höhere Abstrahlleistung als 100 mW entsteht, verstösst der Modellflugpilot zusätzlich

noch gegen das Fernmeldegesetz.
Zu 6) Wird in die Parrot AR.Drone ein etwas grösser Akku eingebaut, um die Flugdauer zu erhöhen, kann das Flugmodell in Verbindung mit der Indoor-Schale schwerer als 500 g werden und eine Modellflugversicherung ist nötig.
Bisher haben wir nur den reinen Betrieb von Modellflugzeugen betrachtet, betrachten wir nun den Modellflug mit montierten Foto- und/oder Videocams. Die neuesten Geräte wiegen nur noch wenige Gramm, besitzen trotzdem teilweise HD-Auflösung, können Flüge in voller Auflösung bis zu 12 Minuten aufzeichnen und haben teilweise noch eine eingebaute automatische Fotofunktion. Ist diese Funktion aktiviert, werden automatisch in einstellbaren Zeitabständen Fotos während des Fluges gemacht. Dadurch werden völlig neue Aufnahmen vom Modellflugplatz, der näheren Umgebung oder auch während des Fluges in einem fremden Fluggebiet in hochalpiner Umgebung möglich. Damit sind einmalige Erinnerungsfotos möglich dank der wunderbaren Welt der Elektronik. Doch halt,... gibt es auch hier Einschränkungen?
Radio Eriwan würde sagen: Im Prinzip nein,... aber!
Wo liegen denn nun die Einschränkungen? Darf man keine Foto- oder Videoaufnahmen machen?
Doch, selbstverständlich,... aber der Gesetzgeber begrenzt

deren Verwendung. Gemäss Artikel 80 LFV sind Aufnahmen aus der Luft und die Verbreitung solcher Aufnahmen unter Vorbehalt der Gesetzgebung über den Schutz militärischer Anlagen erlaubt1. Im Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) ist zusätzlich klar geregelt, wie mit Fotos umgegangen werden darf, auf denen fremde Personen abgebildet und/oder zu erkennen sind. Im Artikel 2, Abs. 2a, ist klar definiert, dass das Gesetz NICHT anwendbar ist, sofern die Fotos/Videos ausschliesslich zum privaten Gebrauch bearbeitet/verwendet werden und NICHT veröffentlicht werden. Also alles klar. Freier Flug und Kamera läuft.
Aber so einfach und klar ist es nun doch wieder nicht. Der Teufel steckt wie so oft im Detail. Um alle Aspekte des Persönlichkeitsschutzes und des Bildrechtes zu betrachten, reicht der Platz hier nicht aus, und es müssten umfangreiche juristische Korrespondenzen zu Rate gezogen werden. Auch wird nicht auf den gewerbsmässigen Erwerb von Foto- und Videomaterial mittels ferngesteuerten Flugmodellen eingegangen, da hier in jedem Fall die Einwilligung des BAZL erforderlich ist. Jedoch kann hier im Grundsatz Folgendes gesagt werden, weil es uns Modellflieger direkt betrifft.
Grundsätzlich gilt bei allen Flug- und Videoaufnahmen DSG Art. 4 Abs. 4:
«... Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein ...»
Fotos aus Nachbars Garten sind daher im Prinzip unbedenklich, wenn:
- der Nachbar darüber Bescheid weiss;
- darauf keine Belästigung entsteht.
Schon aufgrund künftiger gut nachbarschaftlicher Beziehungen sollte der Nachbar daher über die Aufnahmen informiert werden. Man könnte sich ja mit einer Aufnahme des Nachbaranwesens revanchieren, auch in Zeiten von Google® hat nicht jeder eine schöne Aufnahme seines Anwesens.
Besonders schützenswerte Personendaten sind im DSG Art. 3, Abs. 3, geregelt:
Besonders schützenswerte Personendaten sind Daten, die Auskunft geben über:
- die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten;
- die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit;
- Massnahmen der sozialen Hilfe;
- administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
Zusätzlich zur Intimsphäre ist auch die Privatsphäre geschützt. Privatsphäre bezeichnet den nicht-öffentlichen Bereich, in dem ein Mensch unbehelligt von äusseren Einflüssen sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wahrnimmt. Das Recht auf Privatsphäre gilt als Menschenrecht und ist in allen modernen Demokratien verankert2.
Die Privatsphäre ist in der Bundesverfassung Art. 13 geregelt:
Art. 13 Schutz der Privatsphäre
1. Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2. Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
2 http://de.wikipedia.org/wiki/Privatsphäre
3 http://www.altenburger.ch «Das Recht am eigenen Bild»
Der Begriff Wohnung wird bei einem Haus auf das gesamte Grundstück ausgedehnt, sofern ein Sicht- und/oder Zutrittsschutz zum Grundstück existiert. Der Garten des Nachbars ist daher für Foto und Videoaufnahmen ohne Information des Betroffenen tabu, wenn darauf Personen eindeutig zu erkennen sind und/oder Daten gemäss DSG Art. 3, Abs. 3, erhoben werden könnten.
Die Verwendung von Daten, die unter diese Definition fallen, sind im DSG Art. 4, Abs. 5 eindeutig geregelt:
«... Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen ...»
Das Persönlichkeitsrecht beruht auf dem Gedanken, dass jeder Persönlichkeit um ihrer selbst willen ein Wert zusteht, der des rechtlichen Schutzes bedarf. Der Schutz und das Recht bestehen gegenüber jedermann. Es ist ein absolutes Recht. Den Schutz dieses Rechts kann das Zivilrecht nicht allein gewähren. Vielmehr handelt es sich um eine Aufgabe der ganzen Rechtsordnung. Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit finden sich in der Schweizerischen Bundesverfassung (Art. 10 Abs. 2 BV), im Strafrecht (Art. 179 quater StGB), im Zivilrecht, d.h. im Zivilgesetzbuch (ZGB) einerseits und in der Datenschutzgesetzgebung (DSG). Weitere Bestimmungen finden sich in der Opferhilfegesetzgebung (OHG)3.
Für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung ist im Rahmen von Art. 28 ZGB ein Verschulden nicht erforderlich. Dies folgt aus dem Charakter des Persönlichkeitsrechts als ein absolutes Recht3.

Veröffentlichungen von Fotos und Videomaterial, auf denen militärische Anlagen erkennbar sind, sind grundsätzlich verboten. Also Vorsicht mit Flugaufnahmen im hochalpinen Gebiet, in denen immer noch geheime/versteckte militärische Anlagen im Betrieb sind und auf dem Foto-/Videomaterial erkennbar sein könnten.
Sollten Sie die oben genannten Bestimmungen, die nach bestem Wissen und Gewissen zusammengefasst wurden, keinen Rechtsanspruch darstellen, nicht von einer juristischen Fachperson redigiert wurden und natürlich nicht abschliessend sind, berücksichtigen, so sind der modellfliegerischen Aufnahme von Fotos und Videos keine Hindernisse in den Weg gestellt und Sie können Ihr Modellfluglokal mit tollen Aufnahmen schmücken und auch die Daten auf Ihrer Homepage zur Freude anderer Modellflugkollegen darstellen. Sollten Sie weitere Auskünfte benötigen oder spezielle Fragen zum Thema stellen, kontaktieren Sie bitte Ihren Regionalpräsidenten, damit wir diese Fragen sammeln und allenfalls durch unseren Rechtsdienst abklären können. Es sei hierzu auch auf das Dokument «Drohnen und UAV – Positionspapier zur Abgrenzung zu Modellflugzeugen» verweisen, das auf der Homepage des SMV zum Download zur Verfügung steht.
Die im Artikel aufgeführten Produkte werden nicht vom SMV beworben oder empfohlen, sondern dienen lediglich zur Information des Lesers. ■
Rb/smv
1) Peter Krüger, lic. iur., Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
2) http://de.wikipedia.org/wiki/Privatsphäre
3) http://www.altenburger.ch «Das Recht am eigenen Bild»

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