Geschichte

Neue RC-Frequenzen nun in Betrieb

von H. R. Schläpfer
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Endlich – oder schon – nun, auf die Perspektive kommt's wohl an


Rund 9 Monate nach der Inkraftsetzung der technischen Zulassungsbedingungen vom 18.12.1978 und der damit verbundenen Freigabe der 18 neuen Frequenzen zwischen 40,715 und 40,985 MHz für Modellfernsteuerungen, bestanden endlich die ersten Fernsteueranlagen die Typenprüfungen durch die PTT und dürfen nun auf den neuen Frequenzen betrieben werden, sofern der Besitzer einer aus der typengeprüften Serie stammenden Anlage eine entsprechende Radiosendekonzession E der PTT, speziell für die neuen Frequenzen ausgestellt, besitzt.

Sie erinnern sich, 1977 haben rund 10000 RC-Modellflugfreunde die Petition der Modellflugregion 5 des AeCS mit ihrer Unterschrift unterstützt. Mit dieser Petition verlangten wir die Freigabe von zusätzlichen neuen, aber vor allem sicherer Fernsteuerfrequenzen. Nun, sowohl die FFF, der AeCS als auch die PTT unterstützen diese Forderung voll und ganz. Für die Benutzer der neuen 18 Frequenzen gilt es deshalb, folgende Kriterien sorgfältig zu beachten.

Modellflieger, welche im Besitze einer schmalbandigen Fernsteuerung sind und auf den 18 neuen Frequenzen senden wollen, müssen sich entweder beim Verkäufer oder beim Generalvertreter oder beim Hersteller erkundigen, ob die in Frage kommende Anlage aus der Serie stammt, welche von der PTT gemäss den technischen Zulassungsbedingungen vom 18.12.1978 typengeprüft wurde und anlässlich dieser Prüfung eine neue PTT-Nummer erhalten hat.

Ist dies der Fall, so muss ein neues Antragsformular für eine Radiokonzession E ausgefüllt und unterschrieben sowohl vom Antragsteller als auch vom Inhaber der Typenprüfung und PTT-Nummer an die zuständige Kreistelefondirektion eingesandt werden. Legen Sie eine für die in Frage kommende Anlage bereits bestehende Konzession bei und vermerken Sie auf dem Antragsformular gut sichtbar, dass es sich nicht um einen Gerätewechsel handelt, sondern nur um eine Konzessionsänderung auf die neuen Frequenzen. In diesem Falle wird die Kreistelefondirektion die Konzessionsänderung unentgeltlich vornehmen. Handelt es sich um eine neue Anlage oder um eine Anlage, für welche noch keine Konzession ausgestellt wurde – auch diesen Fall soll es geben –, so wird Ihnen die Behandlungsgebühr verrechnet. Durch die Unterschrift des Inhabers der Typenprüfung und der entsprechenden PTT-Nummer auf dem Antragsformular ist Gewähr geboten, dass wirklich nur Fernsteuersender eine Konzession erhalten werden, welche in allen Teilen den technischen Zulassungsbedingungen entsprechen. Aus den technischen Zulassungsbedingungen geht nämlich hervor, dass der Inhaber der Typenprüfung und der PTT-Nummer dafür verantwortlich ist, dass alle unter dieser PTT-Nummer konzessionierten Anlagen den typengeprüften Anlagen entsprechen und die Bedingungen erfüllen, wobei jederzeit eine Nachprüfung durch die PTT erfolgen kann. Für Fernsteuerungen, welche nicht durch die Hände des Inhabers der Typenprüfung in Ihren Besitz gelangt sind, muss entweder der Importeur der Anlage eine weitere Typenprüfung für seine Anlagen mit entsprechender eigener PTT-Nummer verlangen oder Sie müssen die Anlage einer Einzelprüfung durch die PTT unterziehen lassen. Zu Ihrer Information drucken wir nachstehend eine für die neuen 18 Frequenzen gültige Konzession (Auszug) sowie das angeheftete Beiblatt ab. Nur wer eine entsprechende Konzession besitzt, darf mit der in der Konzession aufgeführten Anlage auf den neuen 18 Frequenzen senden. In früheren Informationen haben wir Ihnen mitgeteilt, dass die 18 neuen Frequenzen in einer neuen Frequenzgruppe -F- zusammengefasst würden, um eine klare Trennung zwischen den vier bestehenden Frequenzen 40,665–40,695 MHz und den neuen Frequenzen 40,715–40,985 MHz zu erreichen. Leider hat sich die PTT jedoch nicht an diese festen Abmachungen gehalten. Wie ich jedoch vom Konzessionsdienst der Generaldirektion der PTT in Erfahrung bringen konnte, wird die Konzessionserteilung sowohl für Fernsteuerungen als auch für den CB-Funk im Frühjahr 1980 auf EDV umgestellt. Während dieser Umstellung erhält jeder heutige Inhaber einer Radiosendekonzession eine neue durch den Computer erstellte Radiosendekonzession. Auf dieser neuen Konzession werden dann nur noch die für die in Frage kommende RC-Anlage zugelassenen Frequenzen aufgeführt. Also nicht mehr wie heute alle Frequenzen. Somit erübrigt sich eine Unterteilung in verschiedene Frequenzgruppen. Nun wir werden ja sehen, ob eine klare Regelung in diesem Zeitpunkte erreicht werden kann. Wir möchten Sie bei dieser Gelegenheit nochmals daran erinnern, dass für den Betrieb von RC-Flugmodellen nur die Frequenzen 40,815 bis und mit 40,985 MHz bestimmt sind und für den Betrieb von anderen Modellen als Flugmodelle nur die Frequenzen 40,715–40,785 MHz. Die «alten 4 Frequenzen» 40,665 bis 40,695 MHz können selbstverständlich sowohl für den Betrieb aller Modelle ohne Einschränkungen, als auch für Fernsteueranlagen, welche nicht gemäss den technischen Zulassungsbedingungen vom 18.12.1978 typengeprüft wurden, auch weiterhin benutzt werden. Bitte helfen Sie alle mit, dass wir in Zukunft endlich einmal ein für den RC-Modellflug sicheres Frequenzband haben. Auf jeden einzelnen von Euch kommt es an.

Freiheit funktioniert nur solange, wie jeder Einzelne die Grenzen dieser Freiheit verantwortungsbewusst und selber erkennt und sich entsprechend verhält. Jedesmal wenn wir Sie, sei es im Modellflugsport oder in der Aero-Revue, über den Stand der Dinge informiert haben, wurden die PTT-Stellen in Bern mit Fragen überhäuft. Nun, man kann sicher geteilter Meinung sein über den Erfolg solcher Anfragen. Haben Sie Fragen in bezug auf die neuen Frequenzen und Radiosendekonzessionen der Klasse E, so bitten wir Sie, sich entweder beim Zentralsekretariat des AeCS, beim Sachbearbeiter für Modellflug, Herrn Marc Schnyder, oder bei mir unter der Telefonnummer 01 / 865 00 93 zu erkundigen. FFF Fachgruppe für Fernsteuer-Frequenzen

H. R. Schläpfer


Frequenzübersicht
27 MHz
26.995  427.045  9
27.095  1427.145  19
27.195  24
40 MHz
40.665  5040.675  5140.685  5240.695  5340.715  5440.725  5540.735  5640.745  57
40.775  5840.785  5940.815  8140.825  8240.835  8340.865  8440.875  8540.885  86
40.915  8740.925  8840.935  8940.965  9040.975  9140.985  92
433 MHz
433.250  107433.300  109433.350  111433.600  121
433.700  125433.750  127434.150  146434.400  153
434.450  155434.500  157

Wir möchten Sie bei dieser Gelegenheit nochmals daran erinnern, dass für den Betrieb von RC-Flugmodellen nur die Frequenzen 40,815 bis und mit 40,985 MHz bestimmt sind und für den Betrieb von anderen Modellen als Flugmodelle nur die Frequenzen 40,715–40,785 MHz. Die «alten 4 Frequenzen» 40,665 bis 40,695 MHz können selbstverständlich sowohl für den Betrieb aller Modelle ohne Einschränkungen, als auch für Fernsteueranlagen, welche nicht gemäss den technischen Zulassungsbedingungen vom 18.12.1978 typengeprüft wurden, auch weiterhin benutzt werden.

Bitte helfen Sie alle mit, dass wir in Zukunft endlich einmal ein für den RC-Modellflug sicheres Frequenzband haben. Auf jeden einzelnen von Euch kommt es an.



Schweizerische PTT-Betriebe
Entreprise des PTT suisses
Azienda svizzera delle PTT

Radiosendekonzession E  Concession E  d'installation radioémettrice  Concessione E  per impianto radiotrasmettente

Diese Radiosendekonzession ist nur in der Schweiz gültig.
Cette concession d'installation radioémettrice n'est valable qu'en Suisse.
Questa concessione per impianti radiotrasmettenti è valevole solo in Svizzera.


Zusatz zur Konzession
40.715 MHz
40.725 MHz
40.735 MHz
40.765 MHz
40.775 MHz
40.785 MHz
Bestimmt für andere Modelle als Flugzeugmodelle. Nur ausnahmsweise für Flugzeugmodelle, z. B. bei Wettbewerben usw.
Destinées à des modèles réduits autres que ceux d'avions. Ne seront utilisées qu'exceptionnellement pour les modèles d'avions, par exemple lors de concours, etc.
Destinate a modelli ridotti diversi dai modelli ridotti di aerei. Solo eccezionalmente a modelli ridotti di aerei, come per esempio in caso di concorsi, ecc.
40.815 MHz
40.825 MHz
40.835 MHz
40.865 MHz
40.875 MHz
40.885 MHz
40.915 MHz
40.925 MHz
40.935 MHz
40.965 MHz
40.975 MHz
40.985 MHz
Bestimmt für Flugzeugmodelle. Nur ausnahmsweise für andere Modelle, z. B. bei Wettbewerben usw.
Destinées aux modèles réduits d'avions. Ne seront utilisées qu'exceptionnellement pour d'autres modèles réduits, par exemple lors de concours, etc.
Destinate a modelli ridotti di aerei. Solo eccezionalmente ad altri modelli ridotti, come per esempio in caso di concorsi, ecc.

*Diese Frequenzen sind nur für Geräte zugelassen, die aufgrund der technischen Zulassungsbedingungen vom 18.12.78 (PTT-Amtsblatt Nr. 66 vom 29.12.1978) genehmigt sind.


Die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe erteilen, gestützt auf Artikel 1 und 3 des Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetzes vom 14. Oktober 1922, die Konzession zum Erstellen und Betreiben einer drahtlosen Anlage für die Fernsteuerung von Modellen und Spielzeugen an:

En vertu des art. premier et 3 de la loi réglant la correspondance télégraphique et téléphonique du 14 octobre 1922, l'Entreprise des postes, téléphones et télégraphes suisses accorde au titulaire désigné ci-après une concession permettant la mise en œuvre et l'exploitation d'une installation radioélectrique pour la télécommande de modèles réduits et de jouets.

L'Azienda svizzera delle poste, dei telefoni e dei telegrafi, in virtù degli articoli 1 e 3 della legge sulla corrispondenza telegrafica e telefonica del 14 ottobre 1922, rilascia la presente concessione per lo stabilimento e l'esercizio di un impianto senza fili per il telecomando di modelli ridotti e di giocattoli.


Konzessionsbestimmungen
  • Beim Betrieb der Geräte muss der Konzessionär die Konzession jederzeit vorweisen können.
  • Die Geräte dürfen nur vom Konzessionär und den mit ihm im gleichen Haushalt lebenden näheren Familienangehörigen betrieben werden.
  • Es dürfen nur Frequenzen benützt werden, die in der Konzessionsurkunde mit den entsprechenden Buchstaben besonders bezeichnet sind.
  • Es dürfen nur Steuersignale gesendet werden.
  • Der Rundspruch- und Fernsehempfang darf nicht gestört werden.
  • Der Konzessionär ist verpflichtet, jede Änderung, die den Inhalt dieser Konzession betrifft, zu melden.
  • Die folgenden Vorschriften sind u. a. anwendbar:
    • Das Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz vom 14. Oktober 1922 mit den zugehörigen Verordnungen.
    • Das Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 sowie die zugehörigen Vollziehungsverordnungen.


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