Modellflugplätze – wie lange noch?
Kurzbericht über den Ausgang der Klage der Gemeinde Oetwil gegen die Modellfluggruppe Dietikon als Lärmverursacher.
Die MG Dietikon betreibt seit Herbst 1975 ihren offiziellen Modellflugplatz in der Falrüti auf Gemeindegebiet von Spreitenbach AG, mit Genehmigung des dortigen Gemeinderates und Pachtvertrag mit dem Landeigentümer. Dieses Gebiet links der Limmat grenzt an die südlichen Ausläufer der Gemeinde Oetwil.
Schon kurz nach der Aufnahme des Flugbetriebes versuchte die Gemeinde Oetwil über den Gemeinderat von Spreitenbach, den Betrieb von Modellen mit Verbrennungsmotoren abzustellen. Erfolglos, da nach Versuchsflügen mit Messungen und Beobachtungen in Oetwil die Umweltschutzkommission von Spreitenbach den Lärm als unerheblich taxierte und unsere Betätigung schützte.
Die Gemeinde Oetwil als Landbesitzerin – dies ist Voraussetzung – verklagte nun die MG Dietikon wegen Verletzung der Persönlichkeits- und Nachbarrechte beim Friedensrichter Geroldswil (Wohnsitz des Obmannes). Nachdem bei dieser Instanz keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die Klage von der Gemeinde Oetwil an das Bezirksgericht Zürich weitergezogen.
Der erste Termin vor Bezirksgericht am 25. April 1978 ging für uns positiv aus, indem das von Oetwil geforderte sofortige Flugverbot für Verbrennungsmotoren vom Gericht abgewiesen wurde.
Beim zweiten Termin allerdings, der am 21. September 1978 mit Demonstrationsflügen auf dem Platz, resp. in Oetwil, stattfand, wurde vom Gericht der Lärm im Dorf selbst als nicht störend, jedoch an der Uferzone der Limmat mit Schrebergärten, Tennisplatz und Wanderweg als sehr störend eingeschätzt. Dabei ist für die Bewertung bewusst nicht der objektiv messbare Geräuschpegel, sondern das subjektive «richterliche Gehör» herangezogen worden.
Der am gleichen Tag vom Gericht vorgeschlagene Vergleich sah vor, dass, nach einer Frist von maximal zwei Jahren für die Suche nach einem neuen Flugplatz, auf jeglichen Betrieb von Verbrennungsmotormodellen zu verzichten sei. Im weiteren müsse ab sofort ein Logbuch geführt werden, damit die Piloten von zu lauten Modellen ausgemacht und zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Man gab uns ebenfalls zu verstehen, dass ein allfälliges Urteil des Bezirksgerichtes – nämlich dann, wenn wir den Vergleich nicht annehmen würden – für uns negativ ausgehen würde. Ein Gegenvorschlag, in den Vergleichstext eine stark herabgesetzte, aber messbare Lärmli-

mite einzubauen, wurde von der Gemeinde Oetwil und auch vom Gericht abgelehnt.
In einer weiteren Verhandlung am 26. Oktober 1978 konnte dann der Vergleichstext insofern für uns etwas günstiger gestaltet werden, als nun vorgesehen ist, dass nach der gesetzten Frist direkt zwischen den Parteien über einen allfälligen Weiterbetrieb von Verbrennungsmotoren verhandelt wird, sofern durch Verbesserungen am Material der Lärm im bezeichneten Gebiet als nicht mehr störend empfunden wird. Unter dieser Voraussetzung stimmten wir dem Vergleich zu, insbesondere um folgenden negativen Aspekten auszuweichen:
- Das Obergericht, als nächsthöhere Instanz, hätte sehr wahrscheinlich auf Verlangen der Oetwiler und aufgrund des negativen Bezirksgerichtsentscheides ein sofortiges Flugverbot verfügt.
- Bei negativem Ausgang für uns würde das Urteil als Präzedenzfall Schule machen, und andere Modellflugplätze «kämen auch dran».
- Das Prozessieren kostet Zeit und Geld.
Obschon die Chance gering ist, dass wir über die gesetzte Frist hinaus den Flugplatz auch noch mit Verbrennungsmotormodellen betreiben können (Segel- und Elektromotormodelle sind von der Klage ausgeschlossen), sind wir überzeugt, unter den gegebenen Umständen richtig entschieden zu haben. Es liegt nun an uns, zu beweisen, dass es nicht nur möglich ist, den Geräuschpegel herabzusetzen, sondern auch den für viele unangenehmen hochfrequenten Lärm zu vermindern. Dies gilt nicht nur für uns von der MG Dietikon, sondern sollte jedem Motormodellflieger ein echtes Anliegen sein.
M. Schmocker

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